Datenbank über die Schweizer Kantone und Städte
 

Français | Deutsch

  • Das Portal

    • Forschungsteam

    • Begleitgruppe

    • Navigationshilfe

    • Besuche der Webseite

  • News

  • Publikationen

    • Medienmitteilungen

    • Rezensionen

  • Mandate, Forschung und Beratung

    • Mandate - Forschung

    • Präsentationen–Beratungen

  • Thematische Tabellen

    • Kantone

    • Städte

  • Eckdaten

    • Kantone

    • Städte

  • Regionalportraits

    • Kantonsportrait

    • Kantonsportrait: Justiz (reserved access)

    • Städte-Gemeinde-portrait

  • Datenbank

    • Thematische Tabellen

    • Kantone

    • Städte

  • Staatsatlas

  • Terminologie und Benutzung

    • Abkürzungen

    • Definitionen

    • Typologien

    • Benutzungsrechte

  • Erhebungen

    • eJUSTICE Barometer 2020

    • EKAV 2008

    • EKAV 2004

    • EKAV 2002

    • ESAV 1999

      • Resultate

    • EKAV 1997

      • Resultate

    • EKAV 1991

      • Resultate

    • Sigma (DB-Erhebungen)

  • Wahlen

    • Kantonale Wahlen 2011

    • Kantonale Wahlen 2007

    • Städtische Wahlen

  • Weitere Angebote

    • Karten

    • Organigramme

    • Städteranking

      • Ranking 2020 (Romandie)

      • Ranking 2010 (Romandie)

      • Ranking 2005 (Schweiz)

      • Ranking 2004 (Romandie)

    • Archiv-Nomenklaturen

      • Kantone (Excel)

      • Städte (Excel)

  • Links

  • Kontakt

    • Adressen "Kantone"

    • Adressen "Städte"

  • Login

Terminologie und BenutzungDefinitionen

Definitionen

Von unserer Website werde folgende Definitionen vorgeschlagen:

| A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K| L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V| W | X | Y | Z |

A  

Agglomerationen

Agglomerationen sind zusammenhängende Gebiete mehrerer Gemeinden mit insgesamt mindestens 20’000 Einwohnern. Jede Agglomeration besitzt eine Kernzone, die aus der Kernstadt und gegebenenfalls weiteren Gemeinden besteht, die jede mindestens 2’000 Arbeitsplätze und mindestens 85 Arbeitsplätze (in der Gemeinde arbeitende Personen) auf 100 wohnhafte Erwerbstätige aufweist. Diese Gemeinden müssen ferner entweder mindestens 1/6 ihrer Erwerbstätigen in die Kernstadt entsenden oder mit dieser baulich verbunden sein oder an sie angrenzen. (Schuler 1997)

Ämter / Abteilungen / Dienststellen

Verwaltungseinheiten innerhalb eines Departements oder der Staatskanzlei, die dem Departementschef oder dem Staatsschreiber direkt unterstellt ist. Es gelten nicht als Abteilungen: das Departementssekretariat, Stabsorgane, Kommissionen, Gerichte, Bezirksämter sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Organisationen. (EKAV 02) [1]

Allgemeine Verwaltung
Öffentliche Finanzen der Schweiz: Konto "02" nach der Definition der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren über die funktionale Gliederung der Finanzströme. Es beinhaltet folgende Konti auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene: "020 Finanz- und Steuerverwaltung", "021 Allgemeine Bezirksverwaltung" und "029 Übrige allgemeine Verwaltung". (EFV 2004: 157).
Ausgliederung staatlicher Aufgaben/öffentliche Anstalten Öffentliche Anstalten sind Verwaltungseinheiten, welche sich durch mehr Unabhängigkeit und limitierte Kontrolle des Staates auszeichnen. Eine öffentliche Anstalt (Agency, z.B.) ist eine autonome Einheit, welche ein bestimmtes Ziel verfolgt, das im öffentlichen Interesse steht. Eine öffentliche Anstalt kann sowohl ein öffentliches, wie auch privates oder gemischtes Statut aufweisen. Durch Auslagerungen werden im öffentlichen Dienst neue Kriterien wie Wettbewerb, Konkurrenz, Ergebnisorientierung eingeführt und separate Einheiten geschaffen, welche bestimmte Aufgaben eines Ministeriums mit einer gegebenen Ressourcenzuteilung erfüllen müssen (Quelle: Agences administratives: mutation ou révolution?, cf. Les Cahiers de la Fonction Publique et de l’Administration, n° 259, Paris: UNSA, September 2006). In der Schweiz handelt es sich es sich meistens um autonome Einrichtungen, welche ein öffentlich rechtliches Statut besitzen (z.B. Strassenverkehrsamt, Ausgleichskassen usw.).

Aufenthaltsbewilligungen für die übrigen Staatsangehörigen

Ausweis B

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

EG/EFTA: Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EG-/EFTA-Mitgliedstaaten (Staatsangehörige EU/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EG/EFA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Bei Bürgern der neuen EU Staaten (ausser Zypern und Malta) kommen zusätzlich noch der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen zur Anwendung. Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EG/EFTA Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EG/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel und eine ausreichende Krankenversicherung nachweisen können.

Nicht-EG/EFTA:Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA)wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Erstmalige Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit dürfen nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen und unter Beachtung des Artikels 20 AuG erteilt werden. Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Erneuerung sprechen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung einer Jahresbewilligung besteht nur in bestimmten Fällen. In der Praxis wird im Normalfall die Jahresaufenthaltsbewilligung verlängert, solange jemand Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Ein eigentlicher Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung besteht in diesen Fällen indessen nicht.

http://www.bfm.admin.ch (BFM)

Aufenthaltsbewilligungen für die übrigen Staatsangehörigen

Ausweis C

Niederlassungsbewilligung. Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

EG/EFTA: Bei EG-/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des AuG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EG keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Bürger der 15 alten EU Staaten und der EFTA erhalten aufgrund von Niederlassungsverträgen oder aus Gegenrechtsüberlegungen nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung. Für die 10 neuen EU Staaten bestehen noch keine derartigen Vereinbarungen.

Nicht-EG/EFTA: Drittstaatsangehörigen kann in der Regel nach einem zehnjährigen ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Für Bürger der USA gilt eine Sonderregelung. Ein Anspruch besteht in diesen Fällen aber nicht. Abgesehen von den staatsvertraglichen Vereinbarungen, ergibt sich ein solcher Anspruch nur noch gestützt auf die Artikel 42 und 43 bzw. Artikel 31 des AuG. Personen, die die Niederlassungsbewilligung besitzen, unterstehen nicht mehr der Begrenzungsverordnung, können den Arbeitgeber frei wählen und sind nicht mehr quellensteuerpflichtig.

http://www.bfm.admin.ch (BFM)

Aufenthaltsbewilligungen für die übrigen Staatsangehörigen

Ausweis F

Vorläufig aufgenommene Ausländer. Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen von AuG Art. 84 Abs. 5.

http://www.bfm.admin.ch (BFM)

Aufenthaltsbewilligungen für die übrigen Staatsangehörigen

Ausweis G

Grenzgängerbewilligung. Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurück-kehren. Grenzgängern aus den EG-/EFTA-Mitgliedstaaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Für Bürger der 15 alten EU Staaten, Zyperns, Maltas und der EFTA gelten seit dem 1. Juni 2007 keine Grenzzonen mehr. Diese können überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, Bedingung ist lediglich die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Für Bürger der neuen EU Staaten (ausser Zypern und Malta) gelten die Grenzzonen weiterhin. Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach dem Arbeitsvertrag.

http://www.bfm.admin.ch (BFM)

Aufenthaltsbewilligungen für die übrigen Staatsangehörigen

Ausweis L

Kurzaufenthaltsbewilligung. Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

EG/EFTA: EG-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten im Kalenderjahr bedürfen keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln. Für Bürger der neuen EU Staaten (ausser Zypern und Malta) ist noch jeder Stellenantritt bewilligungspflichtig und es kommen noch voraussichtlich bis 2011 die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen sowie Inländervorrang) und, bei Aufenthalten über 4 Monaten, Kontingente zur Anwendung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Die Bewilligung kann, wo noch anwendbar vorbehältlich des Kontingentes, nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss. Bewilligungen L EG/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EG/EFTA Staaten erteilt, dies schafft aber keine Sozialversicherungsansprüche.
Stagiaires aus den EG/EFTA Staaten werden grundsätzlich ebenfalls nach dem Freizügigkeitsabkommen geregelt. Bilaterale Stagiaireabkommen mit EU und EFTA Staaten kommen deshalb subsidiär nur noch dort zur Anwendung, wo sie eine vorteilhaftere Regelung als das Freizügigkeitsabkommen vorsehen. Stagiaires sind Personen, die im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung absolvieren wollen.


Nicht-EG/EFTA: An Drittstaatsangehörige kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von höchstens einem Jahr erteilt werden, solange die vom Bundesrat jedes Jahr für Drittstaatsangehörige festgelegte Höchstzahl nicht erreicht ist. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Ausnahmsweise kann diese Bewilligung bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitgeber der gleiche bleibt. Als Kurzaufenthalte werden ferner auch in der Schweiz absolvierte Aus- und Weiterbildungspraktika betrachtet. Bewilligungen, die an Ausländer erteilt werden, welche innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt längstens vier Monate erwerbstätig sind, werden nicht an die Höchstzahlen angerechnet. Stagiaires erhalten ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist auf ein Jahr beschränkt, kann aber ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.

http://www.bfm.admin.ch (BFM)

Aufenthaltsbewilligungen für die übrigen Staatsangehörigen

Ausweis N

Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz . Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.

http://www.bfm.admin.ch (BFM)

  [Seitenanfang]
B  
Betriebsausgaben Ausgaben berechnet nach der Sachgruppengliederung (Bruttoausgaben): Laufende Ausgaben mit Kontogruppen 30 (Personalaufwand), 31 (Sachaufwand), 35 (Entschädigungen an Gemeinwesen), 36 (eigene Beiträge), 37 (durchlaufende Beiträge). Nicht inbegriffen sind: 32 (Passivzinsen), 33 (Abschreibungen), 34 (Anteile, Beiträge ohne Zweckbindung) 38 (Einlagen in Spezialfinanzierungen), 39 (interne Verrechnungen), 50-59 (Investitionsausgaben). (EKAV 02)
Bundesverwaltung Die öffentl. Verwaltung umfasst die staatl. Organe und Institutionen, welche die Exekutive bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Dazu gehören insbesondere Vorbereitung, Anwendung und Vollzug der erlassenen Gesetze und Vorschriften. Öffentl. Verwaltungen werden in der Regel zentral geführt; ihre Zweige sind hierarchisch aufgebaut. Entsprechend dem dreistufigen Staatsaufbau unterscheidet man in der Schweiz zwischen Gemeindeverwaltung, kant. Verwaltung und B. (HLS; Aufgaben; Anfänge und Wachstum)
Bürgergemeinde B.n sind öffentl.-rechtl. Personalkörperschaften, deren Angehörige das gleiche Ortsbürgerrecht besitzen. Zur Bestreitung dieser Aufgaben beziehen die B.n teilweise Steuern oder verwenden die Zinsen ihres Vermögens. Für die B.n sind in den einzelnen Kantonen versch. Bezeichnungen gebräuchlich, so z.B. bourgeoisie (im Unterwallis und in Freiburg), commune bourgeoise im Jura, Burgergemeinde (Bern, Oberwallis), Ortsbürgergemeinde (Uri, Aargau), Ortsgemeinde (St. Gallen, Thurgau), vischnanca burgaisa (Graubünden) oder Tagwen (Glarus). Im Tessin werden die B.n als patriziati bezeichnet (HLS).
  [Seitenanfang]
C  
Clearance rate (CR)

Die Clearance rate berechnet sich, indem die Summe der bearbeiteten Fälle im Jahr durch die Summe aller aufgenommenen Fälle geteilt werden.

In criminal justice, clearance rate is calculated by dividing the number of (case) that are "cleared" (a charge being laid) by the total number of (case) recorded. Clearance rates are used by various groups as a measure of crimes solved by the police (http://en.wikipedia.org/wiki/Clearance_rate).

Le taux de variation du stock d'affaires pendantes est obtenu en divisant le nombre d’affaires terminées par le nombre de nouvelles affaires et en multipliant par 100 le résultat obtenu (Rapport CEPEJ 2012: 199).

  [Seitenanfang]
D  
Departement

Verwaltungseinheit unter der Leitung eines Regierungsrates, in einigen Kantonen auch "Direktion" genannt. (EKAV 02)

Dezentralisierungsgrad der Arbeitsplätze in der öffentlichen Verwaltung

Der Dezentralisierungsgrad entspricht den Angestellten auf Gemeindeebene (in Vollzeitäquivalenten), geteilt durch die Summe der Angestellten von Kanton und Gemeinden. Die Angestellten des Bundes und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden nicht berücksichtigt.
(BADAC Working Paper, 2008)

Dezentralisierungsgrad der Ausgaben

Gemeindeanteil an den Ausgaben von Kanton und Gemeinden.
Berechnung: Ausgaben der Gemeinden (nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge) geteilt durch Ausgaben der Kantone und Gemeinden (nach Abzug der Bundesbeiträge). (Indikator BADAC)

Dienststelle (Sektion)

Verwaltungseinheit innerhalb einer Abteilung, die dem Abteilungschef direkt unterstellt ist. (Germann und Weis 1995: 166)

Disposition time (DT)

Die "Disposition Time“" (DT) veranschlagt die Anzahl notwendige Tage um ein Geschäft/einen Fall vor Gericht zu behandeln. Die DT steht in proportionalem Verhältnis von «dem war bleibt » zu theoretischen Kapazität.

Le DT estime le nombre de jours nécessaires pour traiter une affaire pendante devant les tribunaux. Le Disposition Time (DT) est la proportion du stock par rapport la cette capacité théorique. Ex.1 Si un tribunal est en capacité de traiter 50 affaires en 365 jours, les 10 affaires en stock sont susceptibles d’être proportionnellement traitées en 20% de ces 365 jours [(10/50)x100]. Une affaire sera résolue entre 0 and 73 jours; Ex. 2 Si un tribunal est capable de résoudre 50 affaires en une année, les 40 affaires en stock seront traitées en 80% de 365 jours [(40/50)x100]. Plus simple mathématiquement, ce rapport peut aussi être calculé avec la formule ci-dessus : (40/50) x 365 = 292. KEEJ-Formula=365 / (Erledigungen / Hängige Fälle am 31.12). (Rapport CEPEJ 2012: 202).

Doppelzählungen Transferzahlungen zwischen den Gemeinwesen (vgl. auch "Finanzströme nach Sachgruppen"). Die Transfers finden zwischen den Verwaltungsebenen (z.B Bund - Kantone) oder innerhalb der selben Verwaltungsebene (z.B Kantone - Kantone) statt. (SJS 2004: 796)
  [Seitenanfang]
F  
Finanzausgleich: horizontal* und vertikal**

* Zahlungen von finanzstarken an finanzschwache Kantone.
** Bundeszahlungen aufgrund topografischer und sozio-demografischer Faktoren (EFV).

Finanzströme, Gliederung nach Funktionen

Mit der funktionalen Gliederung werden die Finanzströme den einzelnen staatlichen Aufgabenbereichen zugeordnet. Anstelle der bei der institutionellen Gliederung angewendeten organisatorischen Einteilung nach Verwaltungseinheiten wird bei der funktionalen Darstellungsweise ein sachbezogenes Zuordnungskriterium angewendet, das Aufgabenprinzip. Mit der Aufteilung der Finanzvorgänge nach Tätigkeitsgebieten soll insbesondere gezeigt werden, wieviel für die Erfüllung der verschiedenen Aufgaben aufgewendet werden muss und welche finanzielle Bedeutung den Verschiedenen Aufgaben im Rahmen des Gesamthaushaltes zukommt. (EFV 2004: IX)
Nomenklatur funktionale Gliederung (EFV, Word-Format).

Finanzströme, Gliederung nach Sachgruppen

Die Sachgruppengliederung zeigt den ökonomischen Charakter der finanziellen Transaktionen des Staates. Sie ermöglicht damit die Analyse ihres Einflusses auf den gesamtwirtschaftlichen Kreislauf sowie die Einordnung der öffentlichen Haushalte in die nationale Buchhaltung, die die gesamte Wertschöpfung und die Einkommensverwendung unserer Volkswirtschaft erfasst.
Im mehrstufigen Aufbau der staatlichen Organisation stellt sich das Problem der Konsolidierung der gesamten finanziellen Transaktionen der öffentlichen Haushalte zu einer Gesamtrechnung (vgl. auch "Doppelzählungen"). Da beispielsweise die Bundesbeiträge an die Kantone sowohl in der Rechnung des Bundes als auch in den Kantonsrechnungen verbucht werden, müssen solche Übertragungen zwischen zwei öffentlichen Körperschaften für eine volkswirtschaftliche Gesamtbetrachtung als Doppelzählungen ausgeschieden werden. Die Sachgruppengliederung-Gliederung unterscheidet daher zwischen Finanzvorgängen für Eigenzwecke (Personal-, Sachaufwand und Investitionen) sowie den Übertragungen (an Dritte, an öffentliche Haushalte und an Unternehmen) und den Darlehen und Beteiligungen. (EFV 2004: IX)
Nomenklatur Sachgruppen-Gliederung (EFV, Word-Format).

Föderalismus
Politische Staatsorganisation, in der die Staatstätigkeit zwischen regionalen Regierungen und einer Zentralregierung so aufgeteilt sind, dass jede einzelne Regierung über ihre Tätigkeiten entscheidet. (Riker 1975: 101)

"Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung." (BV 1999: Art. 46, Abs. 2)

Der Föderalismus ist - zusammen mit der direkten Demokratie - eine der tragenden Säulen des schweizerischen Bundesstaates. Er kann als eine Form der Dezentralisierung des Staates gesehen werden, die in erster Linie dazu dient, die Vielfalt in der Einheit zu erhalten und den Staat dem Bürger anzunähern. Er ist dauernd in Bewegung und steht heute vor neuen Herausforderungen wie beispielsweise dem neuen Finanzausgleich, der Europäischen Integration oder der wachsenden Bedeutung von Städten und Agglomerationen. Mit verschiedenen Reformen will der Bund diesen Herausforderungen gerecht werden. (BJ 2005)

Eine einheitliche Definition des F. ist nicht möglich. Der Begriff bezeichnet einerseits den Zusammenschluss kleinerer polit. Einheiten zu einem grösseren selbstständigen polit. Gebilde, wobei die Selbstständigkeit der Kleinordnungen erhalten bleibt. Dabei kann F., wie in den USA, Kanada und Australien, die Notwendigkeit der Einigung oder, wie in der Schweiz, Österreich und Deutschland, die unaufhebbare Vielfalt betonen. F. ist aber andererseits auch ein polit. Programm, ein polit. Handlungsstil, ein Prinzip zur Gestaltung polit. Gemeinschaften, das in jeder hist. Situation neu überdacht werden muss (HLS; Quelle u. Litteratur).

  [Seitenanfang]
G  
Gehaltsanstieg (jährlicher Anstieg oder Erfahrungsanstieg) Festgelegte Stufen für die individuelle Gehaltserhöhung in einer Gehaltsklasse im Fall von guter Leistung, häufig jährlich und automatisch.
Gemeine Herrschaft (Vogtei)

Als Gemeine Herrschaften wurden in der Alten Eidgenossenschaft bis 1798 Gebiete bezeichnet, die von mehreren der 13 regierenden Alten Orte gemeinsam erobert und als Vogteien auch gemeinsam verwaltet wurden (HLS 11.11.11).

Gemischt-wirtschaftliche
Betriebe

Gemischtwirtschaftliche Unternehmen mit finanzieller Beteiligung des Kantons, in deren Verwaltungsrat das Departement mit einem oder mehreren Sitzen vertreten ist. Ausgenommen sind: die Kantonalbanken. (EKAV 97)

Gesamtindex der Finanzkraft

Der Gesamtindex der Finanzkraft zeigt die Finanzkraft der einzelnen Kantone (CH Mittelwert=100). Die Berechnung der Finanzkraft basiert auf den vier Koeffizienten: Volkseinkommen, Steuereinnahmen, Finanzstärke, Steuerbelastung, geographische Begebenheiten.
(BFS, ESTV)

Gesamtindex der Steuerbelastung

Der Index zeigt die Steuerbelastung in den einzelnen Kantonen relativ zu einander. Die Steuerbelastung ist auf 100 indexiert (Mittelwert der 26 Kantone).

Gesetzesdichte

Die Gesetzesdichte, also die Intensität der Ausarbeitung von Gesetzen in den Kantonen, beschreibt, wie viele neue Gesetze pro Abgeordnetem verabschiedet werden. Es können Unterschiede bezüglich Sprachregionen und gemäss dem Gesetzgebungsprozess beobachtet werden.
Berechnung : Anzahl neuer Gesetze, geteilt durch Anzahl Abgeordneter.
(v. Working Paper, 2008)

Gini (Gini-Koeffizient)

Der Gini-Koeffizient der Einkommen ist ein Mass für die Ungleichheit der Einkommen. Je grösser der Gini-Koeffizient, desto ungleicher ist die Einkommensverteilung. Der Gini-Koeffizient bewegt sich zwischen 0 (alle Einkommen sind gleich hoch) und näherungsweise 1 (alle Einkommen bis auf eines sind gleich Null). (EStv)

 

[Seitenanfang]
I  
Interkantonale Konferenz Instrument der interkantonalen Koordination auf nationaler oder regionaler Ebene, welches sich aus Vertreter der Kantonsregierungen zusammensetzt (vor allem Regierungsräte aber auch hohe Fachbeamte). Beschlüsse dieser interkantonalen Konferenzen haben keine bindende Wirkung und gelten als Empfehlungen oder Stellungnahmen. (Abderhalden 2000: 340ff.)
  [Seitenanfang]
K  
Kantonsverfassung

Rechtliche Grundlage des Staates; Die Verfassung enthält die höchsten Rechtsnormen, welche den Bestand des Gemeinwesens und das Zusammenspiel seiner Organe sichern. Diese Regeln können in einer einzigen Verfassungsurkunde oder in mehreren Dokumenten oder nur durch Gebräuche fixiert sein. Die im SpätMA aus reichsunmittelbaren Talschaften, reichsfreien Städten und Gemeindeverbänden entstandenen Kantone kannten vorerst nur Urkunden mit Zuständigkeits-, Verfahrensvorschriften und dergleichen, aber noch keine eigentl. Verfassungen ( Länderorte, Patrizische Orte und Zunftstädte). (HLS 2003)

Kollektivhaushalte

Personen oder Gruppen von Personen, die gemeinsam, aber ohne selbstständige Haushaltsführung zusammenwohnen. Mit der Bezeichnung «Mehrpersonenhaushalte» werden sämtliche Formen des institutionalisierten Wohnens zusammengefasst. Darunter fallen Strafvollzugsanstalten, Internate, Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Klöster, Hotels und gewisse Sammelhaushalte (Bfs).

Kommunale Verwaltung im engeren Sinne

Direktionen und Präsidialabteilungen mit ihren Diensten und ihren Stäben. Nicht inbegriffen in dieser Definition sind: Einrichtungen und andere Organisationen des öffentlichen Rechts, kommunale Unternehmen und Schulen.
(Städte Erhebung, 1999)

Konkordat und Verwaltungsvereinbarungen Alle öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, Verträge und Verabredungen, die zwei oder mehrere Kantone über einen in den kantonalen Kompetenzbereich fallenden Gegenstand abschliessen (im Sinne von Art. 48 BV) (Abderhalden 2000: 324).
Konkordat gilt im allgemeinen als Oberbegriff für Verträge zwischen Kantonen. Verwaltungsvereinbarungen sind Konkordate. Sie werden von Regierungen und manchmal von Beamten für Verwaltungsmaterien abgeschlossen. Gegenrechtserklärungen (z. B. im Steuerrecht) haben ebenfalls Vertragscharakter. Darunter fallen auch vereinbarungsähnliche Gebilde (z. B. von Regierungs- und Beamtenkonferenzen ausgearbeitete Musterreglemente und Empfehlungen). Gegenstände, Rechtsgeltung und Formales: Das typische Konkordat behandelt Gegenstände der Gesetzgebung, des Territoriums oder der Errichtung gemeinsamer Werke. Es gibt mehr regionale als überregionale Verträge. Grundsätzlich gehen interkantonale Vereinbarungen dem kantonalen Recht vor, müssen jedoch dem Bundesrecht weichen. Je mehr Beteiligte ein Konkordat hat, desto seltener ist die Ausfertigung eines unterzeichneten Dokumentes. Die Regel ist die Notifikation des Zustimmungsbeschlusses an eine Sammelstelle. Die Abschlusskompetenz und die Publikationspraxis ist in den Kantonen sehr unterschiedlich (Quelle: Association des archivistes suisses / VSA Verein Schweizerischer Archivarinnen und Archivare; http://www.vsa-aas.org/ ).
L  
Lohntabellen Zeigen die Lohnstruktur innerhalb einer Organisation und bestehen meistens aus verschiedenen Klassen, die ihrerseits in mehrere Gehaltsstufen aufgeteilt sind.
M  
Magistratspersonen Richter, Untersuchungsrichter, Staatanwälte, ohne Statthalter.
Maturitätsquote Anteil der Personen mit gymnasialer oder Berufsmaturität im Verhältnis zur gleichaltrigen Wohnbevölkerung (Bfs).
N  
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) Die NFA ist ein Instrument mit der Zielsetzung, die Unterschiede zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen zu verringern sowie die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen zu fördern. Sie sieht grosse Unabhängigkeit bei der Verwendung der vom Bund ausgeschütteten Mittel vor, die nicht mehr zweckgebunden sind. Durch die NFA werden Belastungen aufgrund topografischer sowie sozio-demografischer Faktoren kompensiert, von denen einige Kantone wegen ihrer Zentrumsfunktion oder der geografischen Lage stärker betroffen sind (abgeänderte Zusammenfassung HLS).
New Public Management (NPM) Das NPM beinhaltet die Modernisierung des Managements der öffentlichen Verwaltungen, mit dem Ziel, das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern. Das NPM basiert auf einer Rollenverteilung zwischen Politik, welche die strategischen Ziele fixiert und der Verwaltung, welche die operationelle Führung übernimmt.
  [Seitenanfang]
O  
Öffentliche Ausgaben
Es bestehen verschiedene Methoden, um die Staatsausgaben zu berechnen. Die in diesem Buch verwendete Definition entspricht derjenigen der schweizerische Finanzstatistik (Bilaterale II), die eine langfristige internationale Vergleichbarkeit zusichert. Die Berechnung der Ausgaben pro Einwohner gemäss der alten Methode der öffentlichen Finanzen in der Schweiz (ESVG 1995) ergibt um etwa 2000 Franken tiefere Ausgaben pro Einwohner. Dennoch zeigen die beiden verschiedenen Methoden eine ähnliche Tendenz auf (EFV-Bfs-CHStat).
Öffentliche Verwaltung
Sektor, in dem die Einheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammengefasst sind. Diese produzieren grösstenteils unentgeltliche oder praktisch unentgeltliche Dienstleistungen und/oder tätigen Transaktionen zur Umverteilung des Volkseinkommens und –vermögens (SJS 2004: 232). Die Verwaltungslehre ist jedoch der Ansicht, dass sich der "Versuch die öffentliche Verwaltung in einer allgemein gültigen Definition zu erfassen, als unfruchtbar erwiesen hat" und dass hingegen verschiedene Typologien zur Verfügung stehen. (vgl. dazu Germann: 1998: 4ff.)
Öffentliche Zentralverwaltung
Öffentliche Verwaltung im engeren Sinn. Verwaltungseinheiten, die der allgemeinen Bundes-, Kantons- oder Gemeindeverwaltung angehören (ohne Bundesregiebetriebe wie die SBB und «Die Post» oder andere öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden), (aus Germann 1998 adaptiert: 35f.). Öffentliche, nicht marktwirtschaftliche Einheiten, also die Verwaltung im engeren Sinne der Rechtsformen 20-24: Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bfs-CHStat).
Öffentlicher Sektor
Gesamtheit der marktwirtschafltichen und nicht-marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen die mehrheitlich von den öffentlichen Haushalten finanziert und kontrolliert sind. Der öffentliche Sektor setzt sich aus einem Sektor der öffentlichen Verwaltungen und aus einem Sektor der öffentlichen Betriebe zusammen. (ILO 1999: 3)
Öffentlich-rechtliche Anstalten und Organisationen

Öffentlich-rechtliche Anstalten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, Stiftungen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Betriebe, öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ausgenommen sind: die Kirchen, die gemischtwirtschaftlichen Betriebe, die Kantonalbanken. (EKAV 02)

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften umfassen spezifische staatliche Einheiten wie Universitäten, Fachhochschulen, Verkehrsämter, Gefängnisse, Bezirksämter, landwirtschaftliche Institute, kantonale Anstalten der Sozialversicherungen, Finanzinspektorate und Personalvorsorgeeinrichtungen (Verordnung vom 9. Juli 2002, SGF 122.0.13, des Kantons Freiburg). NB Sie können auch die Kantonalbanken beinhalten.

Öffentliches Recht / Privatrecht (oder Zivilrecht)

Die Regel öffentlichen Rechts stellt eine Beziehung zwischen einer Privatperson und dem Staat her. Die Privatperson, welche dagegen verstösst haftet mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug; sie riskiert, dass ihr der Führerschein verwehrt oder entzogen wird. Der Verstoss gegen eine Vorschrift des Privatrechts ist Angelegenheit des Zivilgerichts, während eine Verletzung einer Vorschrift des öffentlichen Rechts dem Strafgericht oder den Verwaltungsbehörden untersteht (Aubert 1967: 649-650, S. 247).

Öffentliche Zentralverwaltung
Öffentliche Verwaltung im engeren Sinn. Verwaltungseinheiten, die der allgemeinen Bundes-, Kantons- oder Gemeinde-verwaltung, öffentlich-rechtliche Körperschaften, angehören (ohne Bundesregiebetriebe wie die SBB und «Die Post» oder andere öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden), (aus Germann 1998 adaptiert: 35f.). Öffentliche, nicht marktwirtschaftliche Einheiten, also die Verwaltung im engeren Sinne der Rechtsformen 20–24: Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bfs-CHStat).
  [Seitenanfang]
P  
Parteienstärke in den kantonalen Parlamenten

Die Parteienstärke wird durch zwei Indikatoren ausgedrückt: Der eine zeigt die Sitzanteile, der andere die Wählerstimmenanteile in den Kantonsparlamenten.
Berechnung: Anzahl Sitze bzw. Wählerstimmen der jeweiligen Partei geteilt durch die Anzahl Parlamentssitze im Kantonsparlament bzw. Gesamtzahl der Wähler.
(BADAC Working Paper, 2008)

Parteienstärke in den Kantonsregierungen

Die Parteienstärke wird durch einen Indikator, welcher die Sitzanteile in der Kantonsregierung aufzeigt, repräsentiert.
Berechnung: Anzahl Sitze der jeweiligen Partei geteilt durch die Anzahl Sitze in der kantonalen Exekutive.
(Working Paper, 2008)

Private und halbprivate Institutionen

Vom Kanton subventionierte private oder halbprivate Institutionen, über die das Departement durch die Entsendung von Vertretern in die Führungs- oder Aufsichtsgremien eine gewisse Kontrolle ausübt. (EKAV 97)

Public-Privat Partnership Das PPP ist eine Art der Finanzierung, in welcher die öffentliche Hand private Partner beauftragt, Einrichtungen zu finanzieren und zu führen, welche zum Service public beitragen. Der Private Partner erhält Zahlungen des öffentlichen Partners und/oder das Recht, die Einrichtung zu nutzen. Ein typisches Beispiel wäre zum eine private Firma, welche den Auftrag erhält, einen Spital zu bauen, in welchem sie auch nicht medizinische Aktivitäten ausüben kann (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Public_Private_Partnership).
  [Seitenanfang]
R  
Regierungsrat

a) Kantonsregierung, in verschiedenen Kantonen auch "Staatsrat" genannt; b) Mitglied einer Kantonsregierung und Departementschef, je nach Kanton auch "Staatsrat" oder "Minister" genannt. (Germann und Weis 1995: 166)

Rotationsrate oder „turnover“

Im Bereich der „Human Ressources“ misst der „turnover“ die Rate der neu eingestellten Mitarbeiter sowie der Abgänge in einer Organisation während einer bestimmten Periode im Vergleich zur Anzahl Angestellter am Anfang derselben Periode. Eine hohe Rotationsrate kann einer schlechten Personalführung geschuldet und deshalb der Effizienz einer Firma hinderlich sein. (Koller 2007)

  [Seitenanfang]
S  
Sektor der öffentlichen Betriebe Alle institutionellen Einheiten, die im Dienste der Marktwirtschaft stehen und die mehrheitlich von den öffentlichen Haushalten finanziert und kontrolliert sind. (ILO 1999: 3)
Sektor der öffentlichen Verwaltungen
Alle Einheiten der öffentlichen Verwaltung, der Sozialversicherungen und der öffentlichen oder privaten Institutionen mit gemeinnützigem Zweck, die mehrheitlich von den öffentlichen Haushalten finanziert und kontrolliert sind. (ILO 1999: 3)
Staatsgarantie für Pensionskassen

Fehlbetrag + Barwert Überschussrendite + Risikoprämie.

Stadt

Gemeinden mit mindestens 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Schuler und Joye 1997). Im Jahre 2000 zählten 119 Städte mehr als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohner und 140 Städte waren Mitglieder des Schweizerischen Städteverbandes SSV. Siehe auch Karten auf der CHStat-Webseite. [2]

Städtische Zone

Agglomerationen oder Städte, welche zu einer Agglomeration gehören.

Standardisierter Bruttomonatslohn (Median)

Standardisierter Monatslohn auf Basis einer Vollzeiterwerbstätigkeit von 4 1/3 Wochen zu 40 Stunden. Lohnkomponenten: Bruttolohn im Monat Oktober (inkl. Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung, Naturalleistungen, regelmässig ausbezahlte Prämien-, Umsatz- oder Provisionsanteile), Entschädigung für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit, 1/12 vom 13. Monatslohn und 1/12 von den jährlichen Sonderzahlungen. Nicht berücksichtigt werden Familien- und Kinderzulagen (Bfs).

Ständige Wohnbevölkerung

Zur ständigen Wohnbevölkerung zählen nebst den Schweizer Staatsangehörigen auch alle ausländischen Staatsangehörigen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Anwesenheitsbewilligung, die zu einem Aufenthalt von mindestens 12 Monaten berechtigt (Bfs).

  [Seitenanfang]
V  
Verwaltung Als V. bezeichnet wird einerseits eine Tätigkeit, die bestimmte Lebensbereiche nach vorgegebenen Regeln gestaltet und ordnet, zum andern auch die Einrichtung, die diese Tätigkeit ausübt. Man unterscheidet zwischen privater und öffentl. V. Letztere betrifft Tätigkeiten des Staates oder anderer öffentl. Körperschaften und ist ein wichtiger Teil der vollziehenden Gewalt. (HLS)
Verwaltungsdichte Anzahl öffentliche Bedienstete pro Erwerbstätige oder pro Wohnbevölkerung. (Germann und Weis 1995: 76)

Verwaltungsdichte/Anteil der öffentlichen Verwaltung

Anteil der Angestellten des öffentlichen Dienstes an der ständigen Wohnbevölkerung oder an der Gesamtzahl der Beschäftigten (German/Weis 1995: 76) In CHStat-Studien wird die Verwaltungsdichte oder der Anteil der öffentlichen Verwaltung folgendermassen definiert: Anzahl Angestellter des öffentlichen Sektors im engeren Sinne - seien es Angestellte des Bundes, der Kantone, der Bezirke, der Gemeinden oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (vgl. juristische Form 20-24 des BFS) -im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung oder zur Gesamtzahl der Beschäftigten.

Verwaltungswissenschaft

Die Verwaltungswissenschaft ist ein interdisziplinäres staatswissenschaftliches Fach und hat Modalitäten und Möglichkeiten politischer Steuerung zum Gegenstand, wie sie sich im gegenseitig abhängigen Handeln staatlicher Institution darstellen: insbesondere der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, aber auch den Ebenen der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen.

(Zur vollständigen Definition auf Wikipedia)

Vollzeitstellen (VZS)
Messeinheit für Anstellungen, z.B. eine Stelle zu 100% = 1.0 VZS, eine Stelle zu 40% = 0.4 VZS. Wie nach dem BfS werden Anstellungen über 90% als Vollzeitstellen gerechnet. (EKAV 02)
  [Seitenanfang]
W  
Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
(New Public Management)

Staats- und Verwaltungsführung, die hauptsächlich auf Ziele, Leistung und Wirkung sowie auf Kosteneinsparung und bürgerfreundlichkeit ausgerichtet ist. (Pulitano 2001: 126)

Wohnbevölkerung (Ständige)

Zur ständigen Wohnbevölkerung zählen neben den Schweizer Staatsangehörigen auch alle ausländischen Staatsangehörigen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Anwesenheitsbewilligung, welche zu einem Aufenthalt von mindestens 12 Monaten berechtigt. Die ständige Wohnbevölkerung umfasst konkret die folgenden ausländischen Personengruppen: Niedergelassene und Aufenthalter (inkl. anerkannte Flüchtlinge), Kurzaufenthalter mit einem bewilligten Aufenthalt von mindestens 12 Monaten, Funktionäre internationaler Organisationen, Angestellte diplomatischer Vertretungen oder ausländischer staatlicher Betriebe (vor allem Post, Eisenbahn, Zoll) sowie deren in der Schweiz lebende Familienangehörige. Nicht zur ständigen Wohnbevölkerung gehören Personen, die sich nur kurzfristig in der Schweiz aufhalten (weniger als 12 Monate) oder deren Aufenthaltsstatus noch nicht geregelt ist (Personen des Asylbereichs), sowie Personen ohne offiziellen Wohnsitz in der Schweiz (z.B. Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, Touristen, Besucher oder Geschäftsreisende). Die ständige Wohnbevölkerung beruht seit 1991 auf einem rein zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff. Sie wird jährlich für das Jahresende (31. Dezember) und für die Jahresmitte ausgewiesen. (ESPOP 2004: 2)

Wohnbevölkerung (Mittlere)
Die mittlere Wohnbevölkerung entspricht der im Durchschnitt eines Kalenderjahres in der Schweiz lebenden Wohnbevölkerung. Sie umfasst im Bereich der ausländischen Staatsangehörigen die gleichen Personengruppen wie die ständige Wohnbevölkerung sowie zusätzlich bis und mit 2001 die Saisonarbeiter und ab 2002 die Kurzaufenthalter. Die mittlere Wohnbevölkerung wird nach dem wirtschaftlichen Wohnsitz ausgewiesen. Für die ausländische Wohnbevölkerung wird der Durchschnitt der 12 Monatsbestände berechnet. (ESPOP 2004: 2)
  [Seitenanfang]
Z  
Zauberformel Als Zauberformel wird die parteipolitische Zusammensetzung des Bundesrats entsprechend der Wählerstärke der grossen Parteien seit 1959 bezeichnet (HLS 11.11.11).
Zentralstelle Verwaltungseinheit, die aus mehreren Personen besteht und deren Verantwortungsbereich sich auf die gesamte Verwaltung oder eine Mehrzahl der Departemente erstreckt. Es handelt sich weder um eine Kommission noch um einen einzelnen Angestellten. (EKAV 02)
Zentralverwaltung (Öffentliche Verwaltung im engeren Sinn) Verwaltungseinheiten, die der allgemeinen Bundes-, Kantons- oder Gemeindeverwaltung angehören (ohne Budesregiebetriebe wie die SBB und Die Post und andere öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden). (Germann 11998: 35f.)

[Seitenanfang]

 

[1] Im Kanton Tessin: Divisione / Sezione / Ufficio
[2] Gemeinden mit mindestens 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Schuler und Joye 1997). Die Erhebung Badac-Städte 1999 dagegen umfasst die 122 Mitglieder des Städteverbandes SSV am 31. Dezember 1998, davon zählen 102 Gemeinden mehr als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohner. Deshalb enthalten die Tabellen zu den Städten auch 20 Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von weniger als 10'000. Siehe auch auf dieser Webseite.

 

Bibliographie

Abderhalden, Ursula (2000). "Möglichkeit und Grenzen der interkantonalen Zusammenarbeit bei der internationalen Integration der Schweiz." In Peter Hänni (eds.). Schweizerischer Föderalismus und europäische Integration: die Rolle der Kantone in einem sich wandelnden internationalen Kontext. Zürich: Schulthess, pp. 323-381.

BFM, Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch, (23.05.2009). BADAC Tabellen

BJ / Bundesamt für Justiz. http://www.ofj.admin.ch (9.3.2005 MD/ls).

BV / Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999.

EFV / Eidgenössische Finanzverwaltung (2004). Öffentliche Finanzen der Schweiz 2002. Neuchâtel: BfS.

EKAV 97 / Schweizer Erhebung über die kantonalen Verwaltungen (1997). Im Fragebogen benützte Definitionen. Lausanne: BADAC.

EKAV 02 / Schweizer Erhebung über die kantonalen Verwaltungen (2002). Im Fragebogen benützte Definitionen. Lausanne: BADAC.

ESPOP (2004). Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes 2003 - Bevölkerungskonzepte. Neuchâtel: BfS.

Germann Raimund E. und Weis Katja (1995). Die Kantonsverwaltungen im Vergleich. Bern: Haupt.

Germann Raimund E. (1998). Öffentliche Verwaltung in der Schweiz. Der Staatsapparat und die Regierung. Bern: Haupt.

HLS / Historisches Lexikon der Schweiz (Stand 03.12.03). http://www.dhs.ch

ILO / Hammouya, Messaoud (1999). Statistiques de l'emploi dans le secteur public: méthodologie, structures et tendances. Genf: IAA / Internationales Arbeitsamt und ILO / Internationale Arbeitsorganisation.

Koller Christophe (2007) Kantonale Verwaltungen und Behörden. (Analyse auf Grund der Resultate der BADAC-Erhebung über die kantonalen Verwaltungen 2004), Lausanne : IDHEAP – BADAC.

Koller Christophe (2009) Evolution de la population étrangère: comparaison des effectifs et de la charge de travail des services de migration dans les cantons 2002-2008, (BE, GE, SG, TI, VD, VS, ZH), Lausanne : IDHEAP – BADAC.

Pulitano Donatella (Hrsg.) (2001) New Public Management: Terminologie-terminologie-terminologia. Bern: Haupt.

Riker William (1975). Federalism. in: Fred I. Greenstein and Nelson Polsby (eds), The Handbook of Political Science, Volume V: Government Institutions and Processes, Reading MA. Addison Wesley.

Schuler Martin und Dominique Joye (1997). Eidgenössische Volkszählung 1990. Die Raumgliederung der Schweiz. Bern: BfS.

SJS / Bundesamt für Statistik (2004). Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2004. Neuchâtel: BfS.

 

Text vergössern Text verkleinern Drücken Kontakt Sitemap Home

Hilfe Copyright Abkürzungen Definitionen Typologien

 

 

© 2010 IDHEAP - BADAC | BADAC, Route de la Maladière 21, 1022 Chavannes-près-Renens | http://www.badac.ch